Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 33a [bis 31.12.2003]

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

[1]

§ 33a Verordnungsfähige Arzneimittel

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der Vorschlagsliste nach Absatz 6 eine Liste verordnungsfähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksichtigung der Indikationen und Darreichungsformen in der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen. 2Auf Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich eine Fertigarzneimittelliste bekannt, die in dem datenbankgestützten Informationssystem des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information zur Verfügung gestellt wird.

(2) 1Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle besteht; der Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer des Instituts. 2Mitglieder der Kommission sind

1.

drei medizinische Sachverständige, davon zwei aus der ärztlichen Praxis, darunter ein Hausarzt nach § 73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klinischen Medizin,

2.

zwei Sachverständige der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie,

3.

ein Sachverständiger der medizinischen Statistik.

Weitere Mitglieder der Kommission sind

4.

ein Sachverständiger der Phytotherapie,

5.

ein Sachverständiger der Homöopathie,

6.

ein Sachverständiger der anthroposophischen Medizin

mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Medizin oder Pharmazie. 3Die Sachverständigen und ein Stellvertreter für jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten Gruppen werden vom Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen. 4Die Amtsdauer von Sachverständigen und Stellvertretern, die während einer Amtsperiode berufen werden, endet mit der jeweiligen Amtsperiode. 5Die Mitgliedschaft kann den Sachverständigen und Stellvertretern vom Bundesministerium für Gesundheit entzogen werden, wenn sie an den Aufgaben des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen.

(3) 1Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit jederzeit niederlegen. 4Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. 5Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten und der pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offenzulegen. 6Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommision sind nach dem Verpflichtungsgesetz besonders zu verpflichten.

(4) 1Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren. 2Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden mit der Mitgliedschaft. 3Die Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Auslagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand. 4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.

(5) 1Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindesten sieben stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer anwesend sind. 2Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 3An den Sitzungen der Kommission können die nicht stimmberechtigten Stellvertreter, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit teilnehmen. 4Die Beratungen der Kommission sind vertraulich.

(6) 1Das Institut erstellt auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arzneimitteln, die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind (Vorschlagsliste). 2Die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie werden in einem Anhang aufgelistet. 3Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen können in den Hauptteil der Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern sie den für diesen geltenden Urteilsstandards entsprechen. 4Die Vorschlagsliste einschließlich Anhang ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu ordnen. 5Sie kann Anwendungsgebiete von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an bestimmte medizinische Bedingungen knüpfen.

(7) 1In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind Arzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende und notwendige Behandlung, Prävention oder Diagnostik von Krankheiten oder erheblichen Gesundheitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung für diese Eignung ist ein mehr als geringfügiger therapeutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des erzielbaren therape...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    350
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    180
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    105
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    95
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    73
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    72
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    60
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    49
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    49
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    47
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    41
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    41
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    40
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    38
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    35
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / 1 Verwaltungsverfahren
    34
  • Beratungseinsatz (Pflegeversicherung) / 3.4.2 Folgen bei fehlendem Beratungseinsatz
    32
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    30
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    25
  • Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Rentenver ... / 4.3 Fortbestand der Versicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflege
    25
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Krankenversicherung: Bundesrat billigt GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Regeln Restriktion Gesetze
Bild: AdobeStock

Der Bundesrat hat am Freitag, den 28. Oktober, grünes Licht für das – im Vorfeld viel kritisierte – GKV-Finanzstabilisierungsgesetz gegeben. Mit dem Gesetz soll einem Milliardendefizit in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegengewirkt werden.


WIdO: Antibiotikaverbrauch in Deutschland steigt
Arzneimittel
Bild: Pixabay/HeungSoon

Die Verordnungszahlen von Antibiotika liegen 2023 erstmals wieder über dem präpandemischen Niveau. Eine Analyse des WIdO zeigt, dass trotz stabiler Reserveantibiotika-Anteile die Gesamtverordnungen gestiegen sind. Experten warnen vor den Risiken zunehmender Resistenzen und fordern einen indikationsgerechten Einsatz.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


SG Dresden S 18 KR 534/05
SG Dresden S 18 KR 534/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Krankenversicherung. Verordnungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Mistelpräparaten der anthroposophischen Therapierichtung bei adjuvanter Krebstherapie. Feststellung des Therapiestandards bei Behandlung ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren