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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 275a Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus

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(1) 1Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf einen Standort Prüfungen durch zur Erfüllung

 

1.

der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,

 

2.

von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt werden,

 

3.

der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136b einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation,

 

4.

der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen und

 

5.

der nach § 136c Absatz 3 bis 5 beschlossenen Vorgaben.

2Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. 3Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. 4Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. 5Bei Prüfungen zur Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Qualitätskriterien, Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. 6Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. 7Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem T...

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  • Nachbarrechtsgesetz Hessen / §§ 14 - 19 Vierter Abschnitt Einfriedung
    51
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
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  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
    47
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