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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen

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(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung[1] [Bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld], dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, [2]dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

 

(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.

 

(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.

 

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.[3]

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] ab 1.7.2024: 1,0611 (BAnz AT 28.6.2024 B1); vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 1,0469 (BAnz AT 30.6.2023 B3); vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: 1,0348 (BAnz AT 30.6.2022 B3); vom 1.7.2021 bis 30.6.2022: 1,0000 (BAnz AT 23.4.2021 B3); vom 1.7.2020 bis 30.6.2021: 1,0304 (BAnz AT 30.6.2020 B5).

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