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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 168 Erfordernis der Zustimmung

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

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Zustimmungserfordernis und Ausnahmen: Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
Präsentation an Flipchart vor Leuten von denen einer im Rollstuhl sitzt
Bild: clipdealer.de

Besteht ein Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate, bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Aber auch schon während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit kann der Arbeitgeber nach neuerer Rechtsprechung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens verpflichtet sein und dessen Unterlassen Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Kündigung haben.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Der besondere Schutz schwerbehinderter Beschäftigter - auch im Rahmen einer Kündigung!
Frau blickt schockiert auf Kündigung des Arbeitsvertrags
Bild: mauritius images / Andrea Marka /

§ 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, gehört zu den Vorschriften, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach § 168 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, kann dieser Umstand nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine Vermutung nach § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch durch die Kündigung erfahren hat, wegen eben dieser Schwerbehinderung erfolgte.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Verfahrensverstoß kann AGG-Entschädigung auslösen
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Bild: Adobe Systems, Inc.

Missachtet ein Arbeitgeber Vorschriften, die das Ziel verfolgen, schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben zu schützen oder zu fördern, dann kann dies die Vermutung begründen, dass eine Benachteiligung, die ein schwerbehinderter Arbeitnehmer dadurch erfährt, wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt und damit einen Schadensersatzanspruch nach dem AGG begründet.


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