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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

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(1) 1Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. 2Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über

 

1.

Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,

 

2.

die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,

 

3.

das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und

 

4.

Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.

3Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. 4Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter [Bis 31.12.2024: im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3] [1], für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.

 

(3) 1Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. 2Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.

[1] Gestrichen durch Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 31.12.2024.

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