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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 117 Gesamtplanverfahren

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(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:

 

1.

Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

 

2.

Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,

 

3.

Beachtung der Kriterien

 

a)

transparent,

 

b)

trägerübergreifend,

 

c)

interdisziplinär,

 

d)

konsensorientiert,

 

e)

individuell,

 

f)

lebensweltbezogen,

 

g)

sozialraumorientiert und

 

h)

zielorientiert,

 

4.

Ermittlung des individuellen Bedarfes,

 

5.

Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

 

6.

Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

 

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

 

(3) 1Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

 

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

 

(5) § 22 Absatz 4[1] [Bis 31.12.2021: § 22 Absatz 5] ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.

 

(6)[2] 1Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 6 angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

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