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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung

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(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. 2Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen.

 

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

[1] § 98a eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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BE v. 12.03.2025: Meldeverf... / TOP 3 Anpassung der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung nach § 98a Abs. 2 SGB IV"; hier: Aufnahme der Daten der gemeinsamen Einrichtungen
BE v. 12.03.2025: Meldeverf... / TOP 3 Anpassung der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung nach § 98a Abs. 2 SGB IV"; hier: Aufnahme der Daten der gemeinsamen Einrichtungen

Nach § 98a Abs. 2 SGB IV ist der Inhalt der Datei der Stammdaten, der Aufbau, das Nähere zur Aktualisierung und der Zugriff auf die Daten durch Dritte in gesonderten Gemeinsamen Grundsätze festzulegen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ...

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