Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 28a Meldepflicht

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

 

1.

bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

 

2.

bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

 

3.

bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

 

4.

bei Beginn der Elternzeit,

 

4a.

bei Ende der Elternzeit,

 

5.

bei Änderungen in der Beitragspflicht,

 

6.

bei Wechsel der Einzugsstelle,

 

7.

bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

 

8.

bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

 

9.

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

 

10.

auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,

 

11.

bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,

 

12.

bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,

 

13.

bei Beginn der Berufsausbildung,

 

14.

bei Ende der Berufsausbildung,

 

15.

bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

 

16.

bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

 

17.

bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

 

18.

bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,

 

19.

bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

 

20.

bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung zu erstatten.2 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

 

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

 

(2a) 1Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. 2Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

 

1.

die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

 

2.

die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

 

3.

das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.

3Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. 4Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

 

(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

 

1.

seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,

 

2.

seinen Familien- und Vornamen,

 

3.

sein Geburtsdatum,

 

4.

seine Staatsangehörigkeit,

 

5.

Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,

 

6.

die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

 

7.

die Beitragsgruppen,

 

8.

die zuständige Einzugsstelle und

 

9.

den Arbeitgeber.

2Zusätzlich sind anzugeben

 

1.

bei der Anmeldung

 

a)

die Anschrift,

 

b)

der Beginn der Beschäftigung,

 

c)

sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,

 

d)

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,

 

e)

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,

 

f)

die Angabe der Staatsangehörigkeit,

 

2.

bei allen Entgeltmeldungen

 

a)

eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,

 

b)

das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,

 

c)

in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,

 

d)

der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,

 

e)

Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,

 

f)

für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.

 

3. (weggefallen)

 

4.

bei der Meldung nach Absatz 1 Satz ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    1.182
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    1.148
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    866
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    648
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    647
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    591
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    506
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    389
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    355
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    344
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    323
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    283
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    277
  • Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) / § 16 Anschlussrehabilitation
    275
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    258
  • Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitgebern
    251
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)
    216
  • Krankengeld (Anspruch) / 1.3 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
    207
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern
    202
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    202
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Rentenversicherung: Versicherungsnummernachweis ersetzt Sozialversicherungsausweis
Sozialversicherung
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde der Sozialversicherungsausweis zum 31.12.2022 abgeschafft. Nachfolger ist der Versicherungsnummernachweis. Gleichzeitig entfällt durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber die frühere Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises.  


Sozialversicherung: Melderecht: Besonderheiten bei Auszubildenden
Junge Auszubildende Fertigung
Bild: Pexels

Der Sommer verfliegt und viele junge Menschen stehen mit der Aufnahme einer Ausbildung vor einem neuen Lebensabschnitt. Dabei müssen in der Entgeltabrechnung wichtige Ausnahmen bei den Meldungen beachtet werden. Ein Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 0 Rechtsentwicklung
Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

  Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Erhebliche Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren