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SGB III - Arbeitsförderung / § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

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Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße[1].

[1] 1 % ab 1.1.2025: 37,45 EUR monatlich.

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