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Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt / Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1) Kanäle und Regenbecken

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1. Anwendungsbereich

(1) Diese Anlage gilt für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle mit den zugehörigen Regenbecken. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Regenbecken im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die der Rückhaltung und Behandlung von Mischwasser dienen. Hierzu gehören zum Beispiel Regenrückhalteanlagen, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle und Filteranlagen.

2. Art und Umfang der Überwachung

(1) Die Überwachung der Kanäle umfasst die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes dieser Anlagen. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Kanäle, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach spätestens 15 Jahren, danach wie alle übrigen Kanäle nach spätestens zehn Jahren zu untersuchen.

(2) Die Überwachung der Regenbecken umfasst die Sichtkontrolle von Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen, insbesondere am Einlauf, an Überläufen und am Ablauf und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräte und Drosseleinrichtungen. Die Überwachung soll insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Starkregenereignisse,-mindestens jedoch vierteljährlich durchgeführt werden. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie zum Beispiel Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.

(3) Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungs- oder Reinigungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.

(4) Auf das DWA-Merkblatt M 149-3 1, Teil 3 wird hingewiesen.

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