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Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt / Anlage 3 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1) Vollbiologische Kleinkläranlagen

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1. Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Abwasseranlagen zur mechanischen und biologischen Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnerwerten (vollbiologische Kleinkläranlagen).

2. Art und Umfang der Überwachung

(1) Die Selbstüberwachung umfasst die Kontrolle und die Wartung der Kleinkläranlage.

(2) Die Kontrolle umfasst im Wesentlichen die Zustands- und Funktionskontrolle der Anlage durch Sichtprüfung. Sie ist regelmäßig von einem Sachkundigen durchzuführen.

(3) Die Wartung ist durch einen Fachkundigen durchzuführen. Die Häufigkeit der Wartung richtet sich nach den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage oder des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes A 221[1] (Ausgabe Dezember 2019). Der Umfang der Wartung hat den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, des Abschnittes 13 des DWA-ArbeitsblattesA221 1 (AusgabeDezember2019) oder des Abschnittes 6.2.2 des DWA-Arbeitsblattes A 262 1 (Ausgabe November 2017) sowie den Herstellerangaben zu entsprechen.

[1] Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.

3. Probenahme

(1) Im Rahmen der Wartung ist der Ablauf der Kleinkläranlage zu beproben.

(2) Der Untersuchungsumfang hat mindestens den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes A 221 1 (Ausgabe Dezember 2019) zu entsprechen. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor und ist das DWA-Arbeitsblatt A 221 1 (Ausgabe Dezember 2019) nicht auf die eingesetzte Kleinkläranlage anwendbar, hat mindestens bei jeder Wartung eine Probenahme am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage und die Untersuchung der Probe auf die Parameter CSB, absetzbare Stoffe und pH-Wert zu erfol...

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