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Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt / Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2) Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren und von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser

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1. Anwendungsbereich

(1) Diese Anlage gilt für

1.

Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwassers durch chemische oder physikalische oder chemisch-physikalische Verfahren entfernt werden,

2.

nicht behandlungsbedürftiges Abwasser, für das Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit im wasserrechtlichen Bescheid oder einer öffentlich-rechtlichen Entscheidung festgelegt sind.

(2) Sie gilt nicht für die Behandlung des Abwassers nach physikalischen oder chemischen Verfahren, wenn solche Verfahren integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind. In diesen Fällen gilt Anlage 1.

(3) Die Untersuchung einzelner Parameter ist nicht erforderlich

1.

für das Einleiten von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut und betrieben wird und mit der die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt werden oder

2.

bei Erbringung von bestimmten Nachweisen, mit denen die Anforderungen der Abwasserverordnung als eingehalten gelten.

2. Probenahme

(1) 1Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. 2Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der wasserrechtliche Bescheid zugrunde zu legen.

(2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind Messungen und Probenahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durchzuführen, sofern nicht nach dem wasserrechtlichen Bescheid zur Selbstüberwachung 24-Stunden Mischproben genommen werden.

(3) Fallen Abwasserinhaltsstoffe, auf die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände an oder wird die Abwasserbehandlung chargenweise vorgenommen, sind die Proben so zu entnehmen, dass diese Betriebszustände oder diese Chargen erfasst werden.

(4) Bei der Überwachung von T...

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