Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt / § 5 Mitteilungspflichten

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Selbstüberwachungspflichtige

 

1.

von Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1,

 

2.

von Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 mit einer zugelassenen Einleitungsmenge von mehr als zehn Kubikmeter je Tag, ausgenommen Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen,

 

3.

von Abwasseranlagen, die der Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 mit einer zugelassenen Einleitungsmenge von mehr als zehn Kubikmeter je Tag dienen,

 

4.

von Abwasseranlagen, die der Behandlung und Ableitung von betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser dienen, soweit hierfür Anforderungen in der Abwasserverordnung gestellt werden und

 

5.

von öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanälen sowie zugehörigen Regenbecken

haben die Ergebnisse der Selbstüberwachung jährlich auszuwerten, zusammenzufassen und der zuständigen Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. 2Zu Mischwasserkanälen nach Satz 1 Nr. 5 zählen nicht Sammelkanäle, die nicht an einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und die gemeinsam Niederschlagswasser und im Wesentlichen in Kleinkläranlagen behandeltes Abwasser in Gewässer ableiten. 3Für die Auswertung und die Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse sind Formblätter zu verwenden. 4Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die zu verwendenden Formblätter. 5Es kann festlegen, dass die zusammengefassten Selbstüberwachungsergebnissemit bestimmten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu übermitteln sind. 6Die zuständige Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten, Auszügen aus dem Betriebstagebuch oder von Einzeldaten verlangen.

 

(2) 1Die Auswertung und die Zusammenfassung nach Absatz 1 müssen für Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

allgemeine Angaben zur Abwasseranlage (Bezeichnung der Anlage, aufnehmendes Gewässer oder bei Indirekteinleitern der Name der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage, Angaben zur Lage der Einleitstelle, Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage),

 

2.

Abwasserdurchfluss und Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und Anlagenablauf entsprechend dem in der Anlage 1 oder 2 oder in dem in der behördlichen Entscheidung festgelegten Umfang, einschließlich der Angabe der angewendeten Analyse- und Messverfahren sowie die Probenahmeart,

 

3.

Gegenüberstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung, der Festlegungen im die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheid und der direkt geltenden Überwachungswerte der Abwasserverordnung (Emissionsgrenzwerte) sowie deren Bewertung,

 

4.

Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers verursacht haben oder besorgen ließen und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen,

 

5.

die ermittelte Jahresschmutzwassermenge für Abwasseranlagen mit direkter Einleitung von Abwasser in ein Gewässer,

 

6.

den Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile und den Reststoffanfall und

 

7.

bei Anlagen zur Behandlung oder Mitbehandlung kommunalen Abwassers zusätzlich die angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge sowie die stoffliche Auslastung. 2Die Bestimmung der stofflichen Auslastung ist in der Zusammenfassung darzustellen.

3Ist im wasserrechtlichen Bescheid eine Frachtbegrenzung von Abwasserinhaltsstoffen enthalten, sind diese Fracht und die dazugehörigen Angaben, wie Produktionskapazität, in der Zusammenfassung anzugeben.

 

(3) 1Die Auswertung und die Zusammenfassung nach Absatz l müssen für Abwasseranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 für jedes Kläranlageneinzugsgebiet erstellt werden und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

Schmutz- und Mischwasserkanäle

 

a)

Gesamtlänge des Kanalnetzes,

 

b)

Gesamtlänge der im Berichtszeitraum und im Wiederholungszeitraum überprüften Abschnitte der Kanäle,

 

c)

angewandtes Verfahren der Zustandsklassifizierung,

 

d)

Unterteilung der überprüften Abschnitte der Kanäle in Zustandsklassen und

 

e)

Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung.

 

2.

2Regenbecken

 

a)

Bezeichnung und Art der Anlage,

 

b)

Gewässer, in das eingeleitet wird und örtliche Lage der Einleitungsstelle,

 

c)

Ergebnisse von Funktions- und Zustandskontrollen und

 

d)

Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung.

 

(4) Sind aufgrund von Festlegungen in wasserrechtlichen Bescheiden oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen über die Anforderungen der Absätze 2 und 3 hinausgehende Daten zu berichten, sind diese ergänzend zu den Zusammenfassungen mittels Formblättern nach Absatz 1 Satz 3 der zuständigen Wasserbehörde zu übergeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt
Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt

§ 1 Anwendungsbereich  (1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, der Abwassereinleitungen aus diesen und des durch die Abwassereinleitung betroffenen Gewässers.  (2) Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Selbstüberwachung ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren