(1) Personen, die die regelmäßigen Kontrollen der Kleinkläranlage durchführen, müssen über die notwendige Sachkunde verfügen. Als sachkundig gelten Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Selbstüberwachungen an Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen.
(2) Personen, Firmen und Institutionen, die mit der Wartung von Kleinkläranlagen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Fachkundige sind die Inhaber von Nachweisen über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht, wenn die Person an einem Fachkundelehrgang teilgenommen hat und im Besitz eines Fachkunde-Nachweises über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen ist. Die Regelungen dazu sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
(3) Ein gleichwertiger Nachweis über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaateil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem nach Absatz 2 gleich. Die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung kann verlangt werden.