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Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt / 5. Abwasserdurchflussmessung

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(1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen. Die Regelung gilt auch für Abwasserteilströme oder für Abwasservorbehandlungsanlagen. Bei mehr als 100 Kubikmeter zulässiger Einleitungsmenge je Tag bei Direkteinleitern und ab 500 Kubikmeter zulässiger Einleitungsmenge je Tag bei Indirekteinleitern ist die Durchflussmessung mit selbstschreibenden Messgeräten auszustatten. Liegt der Abwasseranfall jeweils unter der genannten Einleitungsmenge, kann der Abwasseranfall über die Messung des Frischwasserverbrauches ermittelt werden.

(2) Die Messgeräte sind regelmäßig auf Zustand, Funktion und Messgenauigkeit entsprechend den Maßgaben des Herstellers zu überprüfen. Soweit vom Hersteller des Messegerätes nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 195599 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

(3) Eine Durchflussmessung ist nicht erforderlich bei Chargenbetrieb; der Abwasseranfall kann über die Anzahl der Chargen ermittelt werden.

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