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Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt / § 4 Indirekteinleiterkataster

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(1) 1Der Selbstüberwachungspflichtige einer öffentlichen oder privaten Abwasseranlage hat die wesentlichen Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser durch Dritte (Indirekteinleiter) in seine Anlage in einem Indirekteinleiterkataster zu erfassen. 2Wesentliche Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, und Einleitungen, die aufgrund der Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen erheblichen Einfluss auf die das Abwasser aufnehmende öffentliche oder private Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb und Unterhaltung oder auf das Gewässer erwarten lassen.

 

(2) 1Das Indirekteinleiterkataster nach Absatz 1 Satz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

Name, Adresse und Ansprechpartner des Indirekteinleiters,

 

2.

Bezeichnung und örtliche Lage der Einleitstelle,

 

3.

Art des Abwassers und soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an der Einleitstelle nach den Anhängen der Abwasserverordnung,

 

4.

eingeleitete Abwassermenge,

 

5.

Abwasserbeschaffenheit bezüglich der maßgebenden Abwasserinhaltsstoffe und

 

6.

Art der Abwasservorbehandlungsanlage.

2Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren.

 

(3) Ist der Selbstüberwachungspflichtige der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage (Kanalisation) nicht Selbstüberwachungspflichtiger der das Abwasser aufnehmenden öffentlichen oder privaten Abwasserbehandlungsanlage, stellt er diesem das Kataster zur Verfügung.

 

(4) Das Indirekteinleiterkataster ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

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