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Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt / § 3 Betriebstagebuch

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(1) Der Selbstüberwachungspflichtige hat ein Betriebstagebuch zu führen.

 

(2) 1Die Ergebnisse der Selbstüberwachung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sind zeitnah in das Betriebstagebuch einzutragen. 2Soweit dies für die Abwasseranlage zutrifft, hat das Betriebstagebuch zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person und des Beauftragten für Gewässerschutz,

 

2.

Angaben zu den Analyse- und Messverfahren,

 

3.

Angaben zur Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

 

4.

Dokumentation über die Vergleichbarkeit der verwendeten Betriebsmethoden oder anderer Untersuchungsverfahren mit den Analyse- und Messverfahren nach Anlage l der Abwasserverordnung,

 

5.

Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Betriebs- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge und Dosierung und

 

6.

Angaben zu besonderen abwasserrelevanten Vorkommnissen, insbesondere Betriebsstörungen, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Außerbetriebnahmen, Reparaturen und Dichtheitsprüfungen.

3Die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Abwasseranlage und sämtliche weitere für den sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen Dokumente sind so aufzubewahren, dass die zur Führung des Betriebstagebuches verpflichteten Personen jederzeit Einsicht nehmen können.

 

(3) 1Die Eintragungen in das Betriebstagebuch sind vierteljährlich vom Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz gegenzuzeichnen. 2Ist kein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz bestellt, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein leitender Angestellter oder dessen Vertreter, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das vertretungsberechtigte Organ oder sein Vertreter die Eintragungen in das Betriebstagebuch vierteljährlich gegenzuzeichnen.

 

(4) 1Der Selbstüberwachungspflichtige hat sicherzustellen, dass die in das Betriebstagebuch eingetragenen Daten der Selbstüberwachung eines Kalenderjahres mindestens für die Dauer der nachfolgenden fünf Kalenderjahre aufbewahrt werden. 2Selbstüberwachungsdaten von Misch- und Schmutzwasserkanälen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

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