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Selbstüberwachungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern / Anlage 2 Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen

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1

Anwendungsbereich

Die Anlage 2 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit thermischen, chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Verfahren behandelt wird und die nicht Bestandteil einer Abwasserbehandlungsanlage nach Anlage 1 sind. Hierzu zählen Anlagen einschließlich der Schlammentwässerung, zum Beispiel

  • zur Spaltung von Emulsionen,
  • zur Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromhaltiger Abwässer,
  • zur Neutralisation alkalischer oder saurer Abwässer und zu einer damit verbundenen Abscheidung von Schwermetallverbindungen,
  • zur Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien,
  • zur Schwerkraftabscheidung und zum Absetzen oder zur sonstigen Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen,
  • zur Filtration, zum Ionenaustausch, zur Membranfiltration oder zur Flotation des Abwassers oder
  • zum Mischen, Puffern und Ausgleich des Abwassers.

2

Ausbaugrößen

Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sichnach den Bemessungswerten der Anlage aufgrund des täglichen Abwasseranfalls in Kubikmeter.

3

Probenahme, Untersuchungsverfahren, Durchflussmessungen

 

3.1

Die Überwachung nach Anlage 2 bezieht sich auf die Beschaffenheit und die Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in eine Sammelkanalisation (Indirekteinleitung) oder Einleitung in das Gewässer (Direkteinleitung). Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils vor der Vermischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühlwasser, häuslichem Abwasser, Niederschlagswasser und anderen) zu erfolgen.

Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Die Festlegungen des die Einleitung zulassenden Bescheides sind zu berücksichtigen.

Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Gleiches gilt für Durchfluss- und Belastungsschwankungen innerhalb eines Tages.

 

3.2

Die Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage 1 gelten entsprechend.

 

3.3

Der Abwasserdurchfluss am Ablauf der Anlage ist durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983) oder ein gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Messwerte sind in geeigneter Weise zu dokumentieren, ebenso die Zeiten der Betriebsruhe. Die Durchflussmesseinrichtungen sind regelmäßig messtechnisch zu überprüfen. Soweit vom Hersteller der Messeinrichtung nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 Teil 1 durchzuführen. Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann, wenn dessen Unternehmer zustimmt, bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m³ /d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist getrennt von Kühlwasser und Sanitärabwasser bei der Abflussmessung zu erfassen. Bei Chargenbetrieb ist ein geeignetes Messverfahren anzuwenden.

 

3.4

Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m³ /d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe mengen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nummer 1 besteht. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter fünf Grad Celsius mindestens sieben Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.

4

Anlagenbezogene Untersuchungen und im Ablauf zu untersuchende Parameter

Die Abwasserbehandlungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren, insbesondere sind die in einschlägigen Normen, Richtlinien und der Betriebsanweisung vorgeschriebenen Zustands- und Funktionskontrollen durchzuführen. Für die Kontrolle der Anlagen ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen, dessen Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Kontrolliert werden sollen vor allem solche im Abwasser zu erwartenden Parameter,

  • die für die Steuerung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage geeignet und erforderlich sind,
  • mit denen das Behandlungsergebnis überwacht werden kann oder
  • die mit der jeweiligen Anlage nicht behandelt werden können und nicht an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle überwacht werden.

Nachstehende Untersuchungen sind mindestens in der angegebenen Häufigkeit durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Abwasserverordnung Anforderungen zu den genannten Parametern enthalten.

Enthält der Erlaubnisbescheid Überwachungswerte, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, sind diese in die Selbstüberwachung einzubeziehen. Das Überwachungsintervall ist analog den Festsetzungen in der Tabelle zu wählen.

An Stelle von Einzelmessungen und -kontrollen können Fernwirktechnik und kontinuierlich aufzeichnende Messgeräte verwendet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.

Ort der Untersuchungen, Anlagenteil Kontrollparameter (sofern der genannte...

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