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Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein / § 9 Betreutes Wohnen

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(1) 1Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen[1] [Bis 19.05.2022: Betreuungsleistungen] wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Assistenz sowie Pflegeleistungen[2] [Bis 19.05.2022: Betreuungs- und Pflegeleistungen] (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind. 2Anbieter des Betreuten Wohnens haben allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorzuhalten, in denen mindestens Aussagen zu den in Satz 1 genannten Leistungen gemacht werden. 3Diese Informationen sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. 4Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 "Betreutes Wohnen für ältere Menschen" nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird.

 

(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für das Betreute Wohnen.

 

(3)[3] 1Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach dieser Vorschrift, kann sie Prüfungen vornehmen, ob die Voraussetzungen der Versorgungsform gegeben sind (Zuordnungsprüfung). 2Für die Zuordnungsprüfung gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Absatz 3 bis 8 entsprechend.

Bis 19.05.2022:

(3) Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach dieser Vor...

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