Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein / § 23 Anordnungen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Werden festgestellte Mängel auch nach einer Beratung gemäß § 22 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung oder dem Anbieter der gleichgestellten Wohnform[1] [Bis 19.05.2022: Träger der Einrichtung] Anordnungen mit angemessener Fristsetzung erlassen. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen ohne vorhergehende Beratung getroffen werden. 2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3) 1Anordnungen sind so weit wie möglich nach den für die stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform[2] [Bis 19.05.2022: Einrichtung] geltenden leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Achten, Neunten, [3] Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszugestalten. 2Können Anordnungen zu einer Erhöhung der Vergütung oder Pflegesätze führen, ist mit dem Träger der Sozialhilfe, dem Träger der Eingliederungshilfe,[4] der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe Einvernehmen anzustreben. 3Gegen Anordnungen nach Satz 2 können der Träger der stationären Einrichtung, der Anbieter der gleichgestellten Wohnform[5] [Bis 19.05.2022: der Träger der Einrichtung] oder die zuständige Pflegekasse Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.

 

(4) 1Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde [Bis 19.05.2022: in der Regel nicht länger als drei Monate] [6] die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner untersagen (Belegungsstopp). 2Der Belegungsstopp ist zu befristen. 3Stellt die zuständige Behörde nach Ablauf der Frist fest, dass die Mängel fortbestehen und daher die Betreuung weiterer Bewohnerinnen und Bewohner weiter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    529
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    463
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    237
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    130
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    107
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    105
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    103
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    75
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    66
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    49
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    46
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    45
  • Wehrpflichtgesetz / § 6a Besondere Auslandsverwendung
    44
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    40
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    37
  • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
    36
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 5 - 13 KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
    35
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    33
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
    32
  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
    30
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Künstliche Intelligenz in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Künstliche Intelligenz in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die Grundlagen und aktuellen Trends von KI ein und geht auf die speziellen Anforderungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft ein, wie z. B. die Effizienzsteigerung und Kostenreduktion, Qualitätsverbesserung und Prozessoptimierung.


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren