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Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein / § 19 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

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(1) 1Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind verpflichtet, insbesondere mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst [Bis 19.05.2022: der Krankenversicherung] [1], dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., den für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6a des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämtern[2] und den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe[3] [Bis 19.05.2022: Trägern der Sozialhilfe] eng zusammen zu arbeiten. 2Hierzu stimmen sie ihre Aufgaben insbesondere durch Information und Beratung, Terminabsprachen für arbeitsteilige Prüfungen der Einrichtungen und Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln ab.

 

(2) 1Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 bilden die dort genannten Beteiligten eine Arbeitsgemeinschaft jeweils für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde. 2Den Vorsitz und die Geschäfte führt die zuständige Behörde. 3Mehrere Arbeitsgemeinschaften können eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft bilden, wenn alle Beteiligten zustimmen. 4Der Vorsitz und die Geschäftsführung werden im Wechsel zwischen den beteiligten zuständigen Behörden wahrgenommen. 5Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. 6Auf Verlangen des Verbandes der privaten Krankenversicherung ist dieser in die Arbeitsgemeinschaften einzubeziehen.

 

(3) 1Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 arbeiten mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen[4] [Bis 19.05.2022: öffentlichen Stellen] vertrauensvoll zusammen, insbesondere mit den nach der Landesverordnung über die Brandverhütungsschau vom 4. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert dur...

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