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Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein / § 17 Informationspflichten des Trägers und Anbieters

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(1) Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform ist verpflichtet,

 

1.

allen Interessierten Informationsmaterial in verständlicher Sprache über Art, Umfang und Preise seiner angebotenen Leistungen zur Verfügung zu stellen und diese Informationen auf Wunsch mündlich zu erläutern,

 

2.

die Bewohnerinnen und Bewohner über Beratungsstellen und Krisentelefone durch entsprechenden Aushang soweit möglich barrierefrei zu unterrichten,

 

3.

die Bewohnerinnen und Bewohner über die Tätigkeit der zuständigen Behörde zu informieren und eine Ansprechperson zu benennen,

 

4.

künftige Bewohnerinnen und Bewohner bei Abschluss des Vertrages schriftlich auf ihr Recht hinzuweisen, sich beim Träger der stationären Einrichtung oder beim Anbieter der gleichgestellten Wohnform, bei der zuständigen Behörde oder der Arbeitsgemeinschaft nach § 19 beraten zu lassen sowie sich über Mängel bei der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung zu beschweren.

 

(2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet,

 

1.

Unglücksfälle, die zum Beispiel durch Feuer oder Unwetter ausgelöst wurden,

 

2.

durch das in dem Wohn- und Unterstützungsangebot beschäftigte Personal, durch Bewohnerinnen oder Bewohner oder durch Dritte begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern sowie

 

3.

sonstige Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern geführt haben oder führen können

der zuständigen Behörde anzuzeigen.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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