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Seemannsgesetz [bis 01.08.2013] / § 64 Außerordentliche Kündigung gegenüber dem Besatzungsmitglied

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(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann diesem gegenüber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn es

 

1.

für den übernommenen Schiffsdienst aus Gründen, die schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses bestanden, untauglich ist, es sei denn, daß dem Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten,

 

2.

eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die es andere gefährdet, oder nicht angibt, daß es Dauerausscheider von Erregern des Typhus oder Paratyphus ist,

 

3.

seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich oder in besonders grober Weise verletzt,

 

4.

eine Straftat begeht, die sein weiteres Verbleiben an Bord unzumutbar macht,

 

5.

durch eine von ihm begangene Straftat arbeitsunfähig wird.

 

(2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche Kündigung und deren Grund unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung dem Besatzungsmitglied auszuhändigen.

 

(3) Wird die fristlose Kündigung auf See ausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied nach einer fristlosen Kündigung an Bord, so hat es den bei der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute üblichen Verpflegungssatz zu entrichten.

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