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Schwerbehindertengesetz [bis 01.07.2001] / § 41 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle

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(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus

2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,

2 Arbeitgebern,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,

1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,

1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

 

(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft

die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes,

die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände,

den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter.

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter.

Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter.

 

(3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbehinderter, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige des öffentlichen Dienstes. Der Hauptfürsorgestelle werden ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Landesregierung bestimmten Landesbehörden und ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertreter muß dem öffentlichen Dienst angehören.

 

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

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