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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 74 Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung und Besuch der Juniorklasse

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(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Absatz 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres sprachlichen, geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. 3Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

Ab 01.08.2028:

(2) 1Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen können, sind verpflichtet, eine Juniorklasse nach § 5b zu besuchen. 2Satz 1 gilt nicht für Kinder,

1.

mit voraussichtlichem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nach § 5b Absatz 1 Satz 3 SchG.

2.

deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Förderbedarf überwiegend darauf beruht, dass die deutsche Sprache noch nicht im erforderlichen Maß erworben wurde,

3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Schulleitung; hierfür kann die Schule das Kind zur Durchführung einer pädagogischen Bewertung seines Entwicklungsstandes laden, zur Teilnahme an einer Überprüfung verpflichten sowie die Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen; darüber hinaus kann ein Gutachten des Gesundheitsamtes angefordert werden, sofern dies zur Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.

 

(2)[2] 1Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. 2Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. 3Soweit dies für die Entscheidung über die Zurückstellung erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen. 4Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

Ab 01.08.2028:

(3) 1Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht nicht nach Absatz 2 verpflichtet sind, eine Juniorklasse zu besuchen, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt. 2Dies gilt nicht für Kinder, die nach Absatz 2 Satz 2 von der Pflicht zum Besuch einer Juniorklasse ausgenommen sind.

 

(3)[3] 1Für Kinder, die nach Absatz 2 zurückgestellt wurden, kann die Schule die Empfehlung aussprechen, eine Juniorklasse zu besuchen, sofern sie ab dem 1. August 2026 schulpflichtig werden und eine Juniorklasse zumutbar erreichbar ist. 2Für die Empfehlung kann die Schule eine Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen oder sich übermitteln zu lassen.

 

(4)[4] 1Kinder, die ab dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen können, sind verpflichtet, eine Juniorklasse nach § 5b zu besuchen. 2Satz 1 gilt nicht für Kinder,

 

1.

mit voraussichtlichem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nach § 5b Absatz 1 Satz 3 SchG,

 

2.

deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Förderbedarf überwiegend darauf beruht, dass die deutsche Sprache noch nicht im erforderlichen Maß erworben wurde.

3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks. 4Hierfür kann die Schule das Kind zur Durchführung einer pädagogischen Bewertung seines Entwicklungsstandes laden, zur Teilnahme an einer Überprüfung verpflichten sowie die Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen oder sich übermitteln lassen. 5Soweit dies für die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen.

 

(5)[5] 1Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht nicht nach Absatz 4 verpflichtet si...

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