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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 72a Pflicht zum Besuch einer Sprachfördergruppe

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(1) 1Kinder, für die von der Schulleitung der Grundschule ihres Schulbezirks festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihres Sprachstandes für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule im letzten Jahr vor der Einschulung eine zusätzliche intensive Sprachförderung benötigen, sind zur Teilnahme an der Sprachförderung in der Sprachfördergruppe verpflichtet. 2Die Feststellung nach Satz 1 trifft die Schulleitung im Regelfall auf Grundlage der schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung sowie weiterer Einschätzungen des Entwicklungsfelds Sprache, soweit diese vorliegen. 3Hierfür übermittelt das Gesundheitsamt an die Grundschule die Daten, die die schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes betreffen. 4Soweit dies zur Feststellung des Sprachstandes erforderlich ist, kann die Schulleitung das Kind auch zur Teilnahme an einer Sprachstandsdiagnose, die von der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft durchgeführt wird, verpflichten; hierfür werden von dem Kind Daten, die seinen Sprachstand und Sprachförderbedarf betreffen, verarbeitet. 5§ 72 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für die Pflicht zum Besuch der Sprachfördergruppe.

 

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auch durch den Besuch einer den Anforderungen des § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den hierzu nach § 5c Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechenden Angebots einer Kindertageseinrichtung erfüllt werden, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierfür an der Kindertageseinrichtung vorliegen.

 

(3) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu

 

1.

der Feststellung des Sprachförderbedarfs sowie den Kriterien, nach denen die Verpflichtung oder Empfehlung zum Besuch einer Sprachfördergruppe ausgesprochen wird,

 

2.

dem Verfahren zur Feststellung der Teilnahmepflicht und zur Aussprache einer Empfehlung,

 

3.

der Teilnahmepflicht,

 

4.

der Übermittlung der Daten der schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung durch die Gesundheitsämter an die für die Feststellung der Teilnahmepflicht und Aussprache einer Empfehlung zuständige Schulleitung,

 

5.

den Berichtspflichten der Träger der Kindertageseinrichtungen, die zur Feststellung der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 erforderlich sind,

durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium erlassen.

 

(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden. 2Liegen bei diesen Kindern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, spricht die Schulleitung die Empfehlung aus, eine Sprachfördermaßnahme in einer Sprachfördergruppe zu besuchen, sofern diese zumutbar erreichbar ist.

[1] § 72a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 04.02.2025.

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