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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 7 Realschule

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(1)[1] 1Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen sowie an den Anforderungen der Berufswelt orientiert und die Schülerinnen und Schüler zur fundierten Berufswahl befähigt. 2Soweit sie eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt, führt dies zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau. 3Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende gymnasiale sowie berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

Bis 31.07.2025:

(1) 1Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. 2Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

 

(2) Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst fünf oder sechs Schuljahre; in der Aufbauform baut sie auf dem dritten Schuljahr der Sekundarstufe I auf.

 

(3)[2] Die Klasse 5 dient der Orientierung, welches der in Absatz 6 genannten Bildungsziele die Schülerin oder der Schüler anstreben soll.

Bis 31.07.2025:

(3) Die Schuljahre 1 und 2 werden in Form einer Orientierungsstufe geführt, bei der am Ende des ersten Schuljahrs keine Versetzungsentscheidung getroffen wird.

 

(4)[3] 1Ab der Klasse 6 führt die Realschule entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu den in Absatz 6 genannten Bildungszielen. 2Der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entspricht sie durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen. 3Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsni...

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