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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 21 Hausunterricht

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1Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. 2Der Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme und die für seine Umsetzung erforderliche auch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sind zulässig. [1]3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen. 4Für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen gilt § 115b Absätze 8 bis 12 entsprechend. 5§ 115b Absatz 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Schülerin oder des Schülers nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig ist.[2]

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

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