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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 2 Geltungsbereich des Gesetzes

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(1) 1Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. 2Öffentliche Schulen sind Schulen, die

 

1.

von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder

 

2.

vom Land allein

getragen werden.

 

(2) 1Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). 2Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.

 

(3)[1] Das Gesetz findet keine Anwendung auf

 

1.

Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug,

 

2.

Pflegeschulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und

 

3.

Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.

Vom 04.02.2025 bis 19.12.2025:

(3) 1Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. 2Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten. 3§ 115 Absatz 3f und § 115a finden nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. 4§ 115b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 116 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum. 5§ 115a findet nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.

Vom 09.12.2023 bis 03.02.2025:

(3) 1Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Str...

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