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Schnellladegesetz / § 7 Verordnungsermächtigung

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(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages

 

1.

Einzelheiten zu den technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 3 Absatz 3 festzulegen; dazu zählt auch die Erhöhung der Ladeleistung von Schnellladepunkten im Sinne von § 2 Nummer 2;

 

2.

Regelungen für das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 zu treffen und die Bildung der Lose nach § 4 Absatz 1 und 2 näher zu regeln;

 

3.

die Voraussetzungen einer wirtschaftlich unzumutbaren Härte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die für ihre Geltendmachung erforderlichen Nachweise näher zu regeln;

 

4.

das Recht der Bestandsinfrastrukturanbieter auf Übernahme der Schnellladeinfrastruktur nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und dessen Ausübung und Umsetzung näher zu regeln;

 

5.

die Entschädigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie das Entschädigungsverfahren näher zu regeln;

 

6.

Regelungen bezüglich der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 4 zu treffen und

 

7.

die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Ausübung zu übertragen, soweit Schnellladestandorte auf Flächen der Bundesautobahnen und der anderen Bundesstraßen in Bundesverwaltung bereitgestellt werden oder Bestandsinfrastrukturen auf diesen Flächen betroffen sind.

2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 

(2) Um die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes dauerhaft sicherzustellen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 regeln, dass der Betrieb der im Auftrag d...

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