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Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten ( ... / §§ 17 - 18 Teil V Kosten und Gebühren

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§ 17 Kostenentscheidung

 

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens (§ 1057 ZPO)

 

(2) 1Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien grundsätzlich je zur Hälfte. 2Für den Fall, dass die Schlichtung scheitert und sich ein Schiedsgerichtsverfahren anschließt, kann das Schiedsgericht auch über die Kosten der Schlichtung nach billigem Ermessen entscheiden.

 

(3) 1Die Kosten des isolierten Beweisverfahrens sind Kosten des Verfahrens. 2Kommt es nicht zur Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens, steht den Parteien wegen dieser Kosten der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 18 Gebühren und Auslagen

 

(1) Die Gebühren des Schiedsgerichts bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (ZPO, GVG) festgesetzt wird.

 

(2) 1Jeder Schiedsrichter erhält, sofern mit den Parteien nichts anderes vereinbart ist, für seine Tätigkeit im Schiedsgerichtsverfahren Gebühren, die sich nach den Grundsätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnen:

Vorsitzender eines Dreier-Schiedsgerichts: 10/10,

Beisitzer im Dreier-Schiedsgericht : 7,5/10,

Einzelschiedsrichter: 13/10.

2Jedem Schiedsrichter stehen höchstens 3 Gebühren zu; der Mindeststreitwert für die Berechnung der Gebühren beträgt DM 50.000,-.

 

(3) 1Hält das Schiedsgericht in Ausnahmefällen eine darüber hinausgehende Honorierung wegen des Umfanges, Schwierigkeitsgrades oder außergewöhnlichen Zeitaufwandes für erforderlich, hat es diese vor der mündlichen Verhandlung gegenüber den Parteien zu beantragen und zu begründen. 2Stimmen die Parteien diesem Antrag nicht schriftlich zu, bleibt es bei den Gebühren gemäß Absatz 2.

 

(4) Bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens stehen dem Schiedsgericht folgende Gebühren zu:

bis zum Eingang der Klageschrift: die Hälfte der Prozessgebühr,

nach Einreichung der Klagesc...

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