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Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers

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§§ 1 - 22 Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 1 Grundsatz

 

(1) 1WP/vBP haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO). 2Sie haben ihre Pflichten verantwortungsbewusst und sorgfältig zu erfüllen (§ 17 Absatz 1 WPO). 3Innerhalb und außerhalb der Berufstätigkeit haben sie sich des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert (§ 43 Absatz 2 Satz 3 WPO).

 

(2) 1WP/vBP haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufes unvereinbar ist. 2Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 WPO) und ein Siegel zu führen (§ 19).

§ 2 Unabhängigkeit

 

(1) 1WP/vBP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. 2Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren.

 

(2) Es ist insbesondere berufswidrig,

 

1.

unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 3 WPO Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Tätigkeit als WP/vBP abhängig gemacht wird (§ 55 Absatz 1 Satz 1 WPO),

 

2.

für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 WPO Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des WP/vBP abhängig gemacht wird oder nach denen der WP/vBP einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält; dies gilt nicht bei Vereinbarungen im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 55a ...

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