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Sammelantrags-Datenträger-Verordnung [bis 05.02.2003]

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§§ 1 - 2 1. Teil Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1Die in § 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und § 44c Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseignern (Sammelantragsteller) auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer können nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden (Datenübermittlung). 2Entsprechendes gilt für Anträge nach den §§ 38, 43a und 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1 bezeichneten Zwecke beauftragten Stellen gelten im Sinne dieser Verordnung als

 

1.

Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Unternehmens des Sammelantragstellers für mehrere Betriebstätten erstellt werden;

 

2.

anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von einem anderen Unternehmen als von dem Unternehmen des Sammelantragstellers erstellt werden;

 

3.

eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des Sammelantragstellers in allen anderen Fällen.

§§ 3 - 6 2. Teil Datenübermittlung

§ 3 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers

 

(1) 1Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in der Anlage 1[1] genannten Normen erfüllen. 2Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richten sich nach den Anlagen 2 und 3[2].

 

(2) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestatten, daß an Stelle der in Anlage genannten Regelungen die in Anlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet werden.

[1] Hier nicht wiedergegeben.
[2] Hier nicht wiedergegeben.

§ 4 Datenträgerversand

 

(1) 1Jeder zu übermittelnde Datenträger ist mit folgenden Angaben zu versehen:

 

1.

dem Namen des Absenders,

 

2.

dem Datenträger-Kennzeichen,

 

3.

der Bezeichnung "SaDV",

 

4.

dem Namen des Empfängers in Kurzform "BfF",

 

5.

der laufenden Nummer des Datenträgers und der Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten Datenträger,

 

6.

de...

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