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Sächsisches Stiftungsgesetz [bis 30.12.2023]

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§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich der kommunalen und kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit seine Geltung nicht ausdrücklich eingeschränkt ist.

§ 2 Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters maßgebend.

§ 3 Stiftungsbehörden

 

(1) 1Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

 

(2) Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt, abweichend von Absatz 1 als Stiftungsbehörde bestimmt werden.

 

(3) 1Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. 2Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 4 Stiftungsverwaltung

 

(1) Die Stiftung ist zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.

 

(2) Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu führen.

 

(3) 1Das Stiftungsvermögen ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung oder die Stiftungsbehörde eine Ausnahme zulässt und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. 2Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

§§ 5 - 8 Abschnitt 2 Anerkennung und Stiftungsaufsicht

§ 5 Anerkennung, Öffentliche Bekanntmachung

 

(1) 1Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 2Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

 

(2) 1Die Stiftungsbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt den Tag der Anerkennung einer Stiftung, deren Namen, Rechtsform, Sitz und den Stiftungszweck sowie mit ...

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