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Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz / §§ 44 - 54 Abschnitt 4 Kosten und Entschädigung

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§ 44 Gebühren und Auslagen

 

(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

 

(2) 1Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle. 2Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen. 3Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 45 Gebühren

 

(1) 1Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR erhoben. 2Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR.

 

(2) Sind als Antragsteller oder Antragsgegner mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 46 Auslagen

Als Auslagen werden erhoben

 

1.

Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien sowie für Abschriften und Ausfertigungen von Protokollen und Bescheinigungen in Höhe von 0,50 EUR je angefangene Seite;

 

2.

die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten;

 

3.

die Vergütung hinzugezogener Dolmetscher;

 

4.

Kosten für Zustellungen durch die Post.

§ 47 Kostenschuldner

 

(1) Zur Tragung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit der Schiedsstelle beantragt hat.

 

(2) Kostenschuldner ist ferner

 

1.

in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Antragsgegner, wenn allein wegen seines unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;

 

2.

wer die Kostenschuld durch eine vor dem Friedensrichter abgegebene oder diesem mitgeteilten Erklärung oder...

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