§ 16 Zweck des Verfahrens
Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
§ 17 Örtliche Zuständigkeit
(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.
(2) 1Die Parteien können eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren. 2Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll.
(3) Die örtlich zuständige Schiedsstelle kann zu Zwecken des Augenscheins außerhalb ihres Bezirks tätig werden.
§ 18 Öffentlichkeit
1Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. 2Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten.
§ 19 Verfahrenssprache
(1) 1Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. 2Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten diese Sprache beherrschen.
(2) Die Sorben haben das Recht, im Siedlungsgebiet der sorbischen Volksgruppe vor den Schiedsstellen sorbisch zu sprechen.
§ 20 Ausschluss von der Amtsausübung
Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen
| 1. |
in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen steht; |
| 2. |
in Angelegenheiten seines Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen; |
| 3. |
in Angelegenheiten einer Partei, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; |
| 4. |
in Angelegenheiten, in denen er als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter beauftragt oder bestellt oder als Beistand einer Partei bestellt oder als geset... |