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Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz / §§ 1 - 15 Abschnitt 1 Gemeindliche Schiedsstellen

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§ 1 Aufgaben

 

(1) Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.

 

(2) 1Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch. 2Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,

 

1.

die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;

 

2.

die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;

 

3.

an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

 

(3) 1Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung. 2Die Schiedsstelle führt in den in § 380 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Privatklagesachen den Sühneversuch im Rahmen des Sühneverfahrens durch.

§ 2 Errichtung

 

(1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. 2Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

 

(2) Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke.

 

(3) Der Bezirk einer Schiedsstelle soll nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen.

 

(4) Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde ihres Sitzes oder ihren Bezirk hinweisenden Zusatz.

 

(5) 1Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin. 2Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort "Schiedsstelle" eingefügt.

§ 3 Besetzung

 

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem...

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