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Sächsisches Naturschutzgesetz / § 48 Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen

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(1) 1Zuständig für Unterschutzstellungen gemäß §§ 13 Abs. 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 sind

 

1.

für Nationalparke, Nationale Naturmonumente und Biosphärenreservate die oberste Naturschutzbehörde,

 

2.

für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und Naturparke die unteren Naturschutzbehörden,

 

3.

für geschützte Landschaftsbestandteile die Gemeinden.

2Wenn die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebietsverordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde.

 

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 39, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. 2Abweichend hiervon ist

 

1.

die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Naturschutzbehörde auch für die Erteilung des Einvernehmens nach § 39 zuständig, soweit ein Eingriff nach § 14 BNatSchG und § 9 die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Sinne von § 29 Abs. 2 BNatSchG umfasst,

 

2.

die obere Naturschutzbehörde zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz sowie aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate.

 

(3) 1Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen, wenn dies im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren erforderlich ist. 2Bei Unterschutzstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. ...

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