§ 42 Naturschutzbeiräte
(1) 1Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. 2Bei der oberen und den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. 3Die Leitung der Naturschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Vertretung führt den Vorsitz im Beirat. 4Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und auch die Kosten zu tragen hat.
(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.
(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung der Beiräte sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
§ 43 Naturschutzdienst
(1) 1Die unteren Naturschutzbehörden sollen geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte sowie Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. 2Das Mindestalter für die Bestellung als Naturschutzhelferin und Naturschutzhelfer beträgt 16 Jahre. 3Die obere Naturschutzbehörde kann Landesnaturschutzbeauftragte bestellen. 4Eine Wiederbestellung ist möglich. 5Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.
(2) 1Die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. 2Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. 3Absatz 8 blei...