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Sächsisches Naturschutzgesetz / § 11 Ökokonto und Kompensationsflächenkataster

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(zu den §§ 16 und 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG)

 

(1) 1Abweichend von § 16 Abs. 1 BNatSchG steht es im Ermessen der Naturschutzbehörde, Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BNatSchG erfüllen ganz oder teilweise als Kompensationsmaßnahmen anzuerkennen (Ökokonto). 2Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist. 3§ 10 Abs. 1 bleibt unberührt. 4Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung in dem Maße des Eigenanteils erfolgen.

 

(2) 1Das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG (Kompensationsflächenkataster) kann auch Angaben über die Flächeneigentümerinnen und -eigentümer sowie Flächennutzerinnen und -nutzer, über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme enthalten. 2In das Kataster können auch Flächen aufgenommen werden, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind; bei Privatflächen ist hierfür die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer erforderlich.

 

(3) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung das Nähere

 

1.

zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs- und Abrechnungsverfahren und das Führen von Ökokonten, die Zuständigkeit zum Führen der Ökokonten, die Sicherung von anerkannten Maßnahme...

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