§ 8 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einen Abstand von mindestens 0,5 Metern oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, einen Abstand von mindestens 2 Metern von der Grundstücksgrenze der Nachbarin oder des Nachbarn aufweisen.
(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen.
(3) § 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBI. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 9 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken
Zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück müssen Bäume, Sträucher und Hecken einen Abstand von mindestens 0,75 Metern oder, wenn sie über 2 Meter hoch sind, von mindestens 3 Metern aufweisen, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.
§ 10 Grenzabstände im Weinbau
(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstöcken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze des eigenen Grundstücks verlangen:
| 1. |
zu den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 Meter, |
| 2. |
zu den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, 1 Meter. |
(2) Dies gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, auf denen sich Stützmauern befinden.
§ 11 Ausnahmen
Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für
| 1. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen, |
| 2. |
Anpflanzungen im öffentlichen Straße... |