§ 8 Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.
(2) 1Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. 2Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. 3Für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die nach § 3 Abs. 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. 4Die zur Erfüllung der Aufgabe "Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen" notwendigen Haushaltsmittel des Landesprogrammes Denkmalpflege, die im Staatshaushalt veranschlagt sind, werden den unteren Denkmalschutzbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen. 5Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. 6Davon ausgenommen sind Mittel, die sich auf Objekte beziehen, die sich im Eigentum der unteren Denkmalschutzbehörden befinden. 7Das Staatsministerium für Regionalentwicklung [Bis 12.05.2021: des Innern] kann Zweck, Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung durch Rechtsverordnung regeln.
§ 9 Nutzung, Zugang
(1) Werd...