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Sächsisches Denkmalschutzgesetz / § 39 Aufhebung von Vorschriften

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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere

 

1.

das Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) in der Fassung des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191),

 

2.

die Durchfühungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 24. September 1976 (GBl. I Nr. 41 S. 489),

 

3.

die zweite Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 14. Juli 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 285),

 

4.

die Bekanntmachung der zentralen Denkmalliste vom 25. September 1979 (GBl. Sdr. Nr. 1017 vom 5. Oktober 1979),

 

5.

die dritte Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 20. Februar 1980 (GBl. I Nr. 10 S. 86),

 

6.

§ 1 Nr. 2 der ersten Durchführungsbestimmung zum Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213),

 

7.

die Verfügung über die städtebauliche Einordnung von Baumaßnahmen, die den Bestand und die Wirkung von Denkmalen beeinflussen, vom 18. Mai 1983 der Ministerien für Bauwesen und für Kultur (V.u.M. Min. f. Kultur 1983 Nr. 2 vom 17. Juni 1983 S. 9),

 

8.

die Anordnung über das Statut des Instituts für Denkmalpflege vom 28. September 1961 (GBl. II Nr. 72 S. 477),

 

9.

die Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547),

 

10.

die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer – Sicherung bei Baumaßnahmen – vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 549),

 

11.

die Anweisung Nr. 79 des Staatssekretariats für Hochschulwesen zur Regelung von Ausgrabungen gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung vom 28. Mai 1954 vom 13. Februar 1956 (GBl. Nr. 3 S. 547)

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