§ 25 Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde zu melden und zu übergeben.
(2) 1Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. 2Über die Höhe entscheidet die Fachbehörde im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 26 Entschädigung
(1) 1Soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Die Vorschriften über die Entschädigung bei förmlicher Enteignung (§§ 29 bis 31) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
§ 27 Voraussetzung der Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes, die Erhaltung eines Denkmalschutzgebietes oder die Erhaltung eines Kulturdenkmals in einem geschützten archäologischen Reservat auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.
(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig
| a) |
bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass ein Kulturdenkmal wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist, |
| b) |
bei Kulturdenkmalen, wenn die nachrichtliche Erfassung nach § 10 auf andere Weise nicht möglich ist oder den Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 15 nicht nachgekommen wird. |
(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.
(4) § 92 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
§ 28 Gegenstand der Enteignung
Durch die Enteignung können
| a) |
das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen entzogen oder bela... |