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Sächsisches Denkmalschutzgesetz / §§ 1 - 2 I. Abschnitt Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege

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§ 1 Aufgabe

 

(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.

 

(2) 1Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. 2Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.

 

(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

 

(4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.

§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes

 

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

 

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.

 

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

 

1.

die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,

 

2.

Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),

 

3.

Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden.

 

(4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.

 

(5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein

 

a)

Bauwerke,

 

b)

Siedlungen oder Ortsteile, Stra...

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