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Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz / §§ 7 - 10 Abschnitt 3 Rechte der betroffenen Person

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§ 7 Beschränkungen zur Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

1Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv angeboten und von diesem als nicht archivwürdig bewertet worden sind oder über die Archivwürdigkeit nicht fristgemäß gemäß § 5 Absatz 6 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBI. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBI. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden worden ist. 2Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten lässt die Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Träger von Archiven sonstiger öffentlicher Stellen nach dem Dritten Abschnitt des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend.

§ 8 Beschränkung der Informationspflicht

 

(1) Bei der Erhebung personenbezogener Daten sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, soweit und solange

 

1.

die Weitergabe der Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Freistaates Sachsen, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde,

 

2.

dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder

 

3.

die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

 

(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder de...

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