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Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung / § 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmen

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(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. 2Die Stimmzettel müssen bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge.

 

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen (§ 25 Absatz 1), kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) zu wählen (§ 28 Absatz 1, § 30 Absatz 1), wird die Stimme für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber[1] [Bis 28.01.2025: Bewerber] abgegeben.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

 

2.

aus denen sich der Wille der Wählerin oder[2] des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder

 

3.

die einen Vorbehalt enthalten.

 

(5) Hat die Wählerin oder[3] der Wähler einen Stimmzettel oder Wahlumschlag (§ 17) unbrauchbar gemacht, ist ihr oder[4] ihm auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung. Anzuwenden ab 29.01.2025.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung. Anzuwenden ab 29.01.2025.
[3] Eingefügt durch Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung. Anzuwenden ab 29.01.2025.
[4] Eingefügt durch Dritte Verordnung der Sächsisc...

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