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Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung / § 5 Einstellplätze und Fahrgassen

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(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. 2Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

 

1.

2,30 m, wenn keine Längsseite,

 

2.

2,40 m, wenn eine Längsseite,

 

3.

2,50 m, wenn jede Längsseite

des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,

 

4.

3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

 

(2) 1Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
90° 6,50 6,00 5,50
bis 45° 3,50 3,25 3,00

2Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

 

(3) 1Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. 2Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.

 

(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

 

1.

eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,

 

2.

die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und

 

3.

in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

 

(5) 1Die einzelnen Einstellplätze und die ...

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