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Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung / § 17 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

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(1) Nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie halbstationäre Sprühwasserlöschanlagen oder Leichtschaumlöschanlagen, müssen vorhanden sein

 

1.

in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,

 

2.

in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.

Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde festzulegen.

 

(2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein

 

1.

in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4munter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,

 

2.

in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen.

 

(3) 1Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug in jedem Rauchabschnitt

 

1.

Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereiches angeordnet sind, oder

 

2.

maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Brandentwicklung (zum Beispiel durch Rauchmelder) selbstständig einschalten. 2Der Funktionserhalt der Anlage muss einen zehnfachen Luftwechsel mindestens 30 Minuten lang bei 300 °C garantieren.

Hierzu können auch die nach § 16 Abs. 4 und 5 geforderten Lüftungsanlagen dienen, wenn sie entsprechend ausgestattet sind. 3Für die Bemessung der Abzugsanlage ist nur der größte Rauchabschnitt zugrunde zu legen, wenn gesichert ist, dass im Brandfall die Absaugung nur aus dem betroffenen Rauchabschnitt erfolgt.

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