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Sachenrechtsbereinigungsgesetz / § 106 Entscheidung

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(1) 1Das Gericht kann bei einer Entscheidung über eine Klage nach § 104 im Urteil auch vom Klageantrag abweichende Rechte und Pflichten der Parteien feststellen. 2Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören. 3Das Gericht darf ohne Zustimmung der Parteien keine Feststellung treffen, die

 

1.

einem von beiden Parteien beantragten Grundstücksgeschäft,

 

2.

einer Verständigung der Parteien über einzelne Punkte oder

 

3.

einer im Vermittlungsvorschlag vorgeschlagenen Regelung, die von den Parteien nicht in den Rechtsstreit einbezogen worden ist,

widerspricht.

 

(2) 1Im Urteil sind die Rechte und Pflichten der Parteien festzustellen. 2Die rechtskräftige Feststellung ist für die Parteien in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung.

 

(3) 1Das Gericht kann auf Antrag einer Partei im Urteil einen Notar und eine andere geeignete Person im Namen der Parteien beauftragen, die zur Erfüllung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. 2Die Beauftragten sind für beide Parteien vertretungsberechtigt.

 

(4) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilt dem Notar, der das Vermittlungsverfahren durchgeführt hat, nach Eintritt der Rechtskraft den Inhalt der Entscheidung mit. 2Der Notar hat entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren.

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      Leitsatz (amtlich) Die Feststellungswirkung nach § 106 Abs. 2 SachenRBerG erfasst auch die in dem notariellen Vermittlungsvorschlag enthaltenen und durch das Gericht festgestellten dinglichen Erklärungen.  Normenkette SachenRBerG § 106 Abs. ...

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